Erzwungener Pensionskassenvorbezug

Verschiedene Gemeinden versuchen SozialhilfeempfängerInnen zur Auflösung ihrer Pensionskasse zu drängen. Die einen wollen damit Sozialhilfekosten sparen und andere verlangen gar Sozialhilfekosten zurück. Dagegen wehrt sich die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS). Und hatte damit jüngst Erfolg vor Gericht.

 

Im November 2020 deckte der Kassensturz des Schweizer Fernsehens auf, dass einige Aargauer Gemeinden Sozialhilfeempfänger­Innen dazu aufgefordert hatten, in Frühpension zu gehen,  ihre Pensionskassengelder zu beziehen und den Gemeinden einen Teil der Sozialhilfekosten zurückzuerstatten. In einem Beispiel hatte eine Frau vierzig Jahre als Sekretärin gearbeitet, bis sie ihre Stelle verlor und keine neue fand. Mit sechzig Jahren landete sie bei der Sozialhilfe ihrer Wohngemeinde Beinwil. Dort habe man ihr vorgeschlagen, in Frührente zu gehen und sich von der Sozialhilfe zu lösen. Schriftlich wurde ihr dann später mitgeteilt, dass sie 50 Prozent der bezogenen Sozialhilfe im Umfang von 40 000 Franken zurückzahlen muss. Das entsprach der Hälfte ihres Altersguthabens. Nachdem sie einen neuen Beistand erhalten hatte, forderte die Gemeinde sogar das ganze Altersguthaben ein. 

 

Zweck des Altersguthabens?

Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) zog mit einem ähnlichen Fall vor Aargauer Verwaltungsgericht. In diesem Fall hatte eine Frau während neun Jahren 160 000 Franken Sozialhilfe bezogen. Kurz vor der Pensionierung drängte die Gemeinde darauf, dass sie ihre Pensionskassengelder von rund 130 000 Franken beziehen solle. Mit 65 000 Franken musste sie bis zum Bezug der AHV-Rente leben, den Rest sollte sie der Gemeinde zurückzahlen. Das Aargauer Verwaltungsgericht gab der Gemeinde recht: Einmal bezogene Sozialhilfe müsse zurückgezahlt werden, wenn der oder die BezügerIn wieder zu Geld komme, das gelte auch für Freizügigkeitsguthaben, die vor dem Pensionsalter bezogen werden. Die UFS legte dagegen beim Bundesgericht Beschwerde ein. Diese wurde abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin das Geld bereits bezogen hatte. Dennoch wies das Bundesgericht darauf hin, dass der vorsorgerechtliche Zweck von Freizügigkeitsguthaben dem Vorsorgefall Alter dienen soll. Aus diesem Grund seien PK-Gelder nur beschränkt pfändbar. Dies führte dazu, dass die Politik reagierte. Der Kanton Aargau übernimmt ab diesem Jahr die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS. Diese halten fest, dass Gemeinden nicht auf angesparte Pensionskassengelder zurückgreifen dürfen.  

 

Wegweisendes Urteil?

Der Kanton Aargau ist mit dieser zweifelhaften Praxis aber nicht allein. So gibt es auch Fälle im Kanton Uri sowie im Kanton St. Gallen. Dort war die UFS jetzt vor Verwaltungsgericht erfolgreich, wie sie in einer Medienmitteilung festhielt. Hier hatte eine St. Galler Gemeinde die Sozialhilfeleistungen eines Sozialhilfebezügers eingestellt, mit dem Hinweis, er könne sein angespartes Altersguthaben beziehen und bis zum Bezug der AHV-Rente davon leben. Der betroffene Arbeitslose hatte seine Stelle wenige Jahre vor der Pensionierung verloren, sein Erspartes hatte er aufgebraucht. Das Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen gab der Beschwerde recht. Es sei nicht zumutbar, bis zum Erreichen des ordentlichen Pensionsalters von einer vorbezogenen Rente zu leben. Die zweite Säule diene dem Lebensunterhalt  im Alter und sollte gemeinsam mit der AHV-Rente bezogen werden. Das Verwaltungsgericht St. Gallen bestätigt nun diesen Entscheid mit explizitem Verweis auf bundesrechtliche Vorgaben. Der Bundesrat habe in der Botschaft zur neuen Überbrückungsrente festgehalten, dass das Guthaben der zweiten Säule ergänzend zur AHV eingelöst werden soll. Dieses Urteil habe, so die UFS, «eine wegweisende Bedeutung über die Kantonsgrenzen hinaus.» Tobias Hobi, Rechtsberater bei der UFS, hofft, dass dies überall zu einer Praxisänderung führen wird. Aber damit seien noch nicht alle Probleme gelöst: «Einige Gemeinden legen den SozialhilfeempfängerInnen immer noch entsprechende Vereinbarungen vor». Es gäbe auch Fälle, wo die SozialhilfeempfängerInnen eine Erklärung unterschreiben müssen, wonach sie alles Vermögen inklusive der Altersguthaben abtreten. Damit würde dann bei den Pensionskassen das Geld ausgelöst. Hobi weiss von Fällen, in denen die PK den Sozialhilfeämtern das Geld überwiesen habe: «Das widerspricht klar bundesrechtlichen Vorgaben.» 

 

Überbrückungsrente als Lösung? 

Seit etwas mehr als einem Jahr gibt es die sogenannte Überbrückungsrente. Diese ist genau für jene Fälle gedacht, in denen eine Person kurz vor der Pensionierung arbeitslos wird. Allerdings wurde die Überbrückungsrente bis anhin nur selten ausgezahlt. Der ‹Beobachter› vermutet, dass dies an den zu res­triktiven Bedingungen liege. So gäbe es keine Überbrückungsrente bei Zwischenverdiensten und auch nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger nach der Pensionierung auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist. Der ehemalige Ständerat Paul Rechsteiner hat hierzu eine Interpellation eingereicht. Der Bundesrat schreibt, dass das Gesetz vorsieht, dass fünf Jahre nach Einführung ein Bericht und allfällige Anpassungen wieder vorgelegt würden. Auf die Schnelle ist also hier nichts zu erwarten.

 

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