Vorsorgen ist besser als streiten
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Zürich stellte an ihrem jährlichen Mediengespräch das Instrument Vorsorgeauftrag vor, das immer beliebter wird.
Seit fünf Jahren ist das revidierte Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz in Kraft. Besonders zu Beginn stand die junge Behörde auch oft unter Kritik – sie würde zu oft eingreifen und Verwandte aussen vor lassen. Im letzten Jahr, so Michael Allgäuer, Präsident der KESB, habe die Zahl der Erwachsenenschutzmassnahmen im Vergleich zum Vorjahr abgenommen. Bei den Kindesschutzmassnahmen hingegen gibt es einen Zuwachs. Allerdings kann es bei so geringen Fallzahlen auch immer zu Schwankungen kommen. Allgemein sei aber die Zahl der Massnahmen in den letzten fünf Jahren gesunken. Dies, weil die KESB konsequent auf Massnahmen verzichtet, wenn andere Lösungen möglich sind. Zum Beispiel durch die Unterstützung von Verwandten oder freiwilligen Angeboten wie Pro Senectute. Das öffentliche und private Unterstützungsangebot ist in der Stadt Zürich zudem gut ausgebaut.
Selbstbestimmung als Leitprinzip
«Die Selbstbestimmung ist für uns ein Leitprinzip», meint Michael Allgäuer. Er stellt damit den Vorsorgeauftrag vor, ein neues Instrument, das 2013 eingeführt wurde. Damit können Personen für den Fall einer Urteilsunfähigkeit eine Vertrauensperson einsetzen, die sich um ihre Belange kümmert. Diesen Auftrag kann man bei der KESB deponieren oder beim Zivilstandsamt vormerken. Wenn die Urteilsunfähigkeit eintritt, prüft die KESB, ob der Auftrag gültig ist und ob die eingesetzten Personen in der Lage sind, diese Aufgabe zu übernehmen. Bis anhin wurden 94 Prozent der Vorsorgeaufträge bestätigt. Allerdings handelt es sich erst um eine kleine Zahl der Fälle. Die Behördenmitglieder Martin Hohmann und Käthi Dellenbach und die juristische Mitarbeiterin Nicole Frischknecht stellten anschliessend drei Fallbeispiele vor. Der erste Fall, vorgestellt von Martin Hohmann, war ein unkomplizierter, der Regelfall also. Ein 80-jähriger Mann reicht bei der KESB einen Vorsorgeauftrag ein. Als Vertreter wurden darin sein Sohn und sein Treuhänder bestimmt. Ein paar Monate später verschlechterte sich sein Gesundheitszustand durch einen Schlaganfall. Dies teilte der Sohn der KESB mit. Im Gespräch mit den beiden Beauftragten stellt die Behörde fest, dass beide von ihren Aufgaben und vom Vorsorgeauftrag Kenntnis haben und diese Aufgaben auch übernehmen wollen. Beim Besuch in der Rehaklinik wird offensichtlich, dass mit dem Mann kein Gespräch mehr möglich ist. Die Voraussetzungen für den Vorsorgeauftrag sind also gegeben. Nun klärt die Beratungsstelle «Begleitung private Beiständ/innen» der Stadt Zürich ab, ob die beiden beauftragten Personen für ihre Aufgaben geeignet sind. Nach der positiven Überprüfung kann der Vorsorgeauftrag als wirksam erklärt werden. Bei den Fällen von Käthi Dellenbach und Frischknecht hingegen musste jeweils ein externer Beistand ernennt werden. In beiden Fällen gab es heftige Konflikte zwischen den Kindern der betroffenen Personen. Im ersten Fall gab es zwei sich widersprechende Vorsorgeaufträge, im zweiten Fall war der Betroffene beim Abschluss des Vorsorgeauftrags bereits nicht mehr urteilsfähig.