Vermittlung zwischen Bevölkerung und Behörden

Die Ombudsstelle des Kantons Zürich präsentierte am Mittwoch ihren Jahresbericht: Beschwerden betreffend Bussen der ZVV und Entscheide des Steueramts machen einen grossen Teil der Arbeit aus. Die Fallbeispiele im Jahresbericht zeigen jedoch auf, wie unterschiedlich die behandelten Themengebiete sind.

 

Milad Al-Rafu

 

Bestehen Konflikte zwischen den BürgerInnen des Kanton Zürichs und dem Staat, haben diese nicht nur die Wahl zwischen dem Gang vor das Gericht oder dem Vergessen der Angelegenheit: Personen, die sich von den Behörden ungerecht behandelt fühlen, können sich auch an den kantonalen Ombudsmann wenden. Dieser fungiert als Mediator zwischen den Bürgerinnen und der Verwaltung. Dass seine Dienste auch rege genutzt werden, zeigte der am Mittwoch präsentierte Jahresbericht: Ganze 845 Fälle wurden im Jahre 2018 an die Ombudsstelle herangetragen. Neben Personalfällen machen Bussen der ZVV sowie Steuerfragen einen beträchtlichen Teil der Arbeit aus. Doch die Arbeit des Ombudsmannes betrifft vom Migrationsamt bis zur Kantonspolizei eigentlich alle Zweige der Verwaltung. Der Ombudsmann hat das Recht zur vollumfänglichen Akteneinsicht, wobei ihm aber keine Entscheidbefugnis zusteht. Seine Vermittlung kann jedoch zu einer Lösung des Konflikts führen – sei dies durch das Entgegenkommen der Behörden oder durch die Akzeptanz der BeschwerdeführerInnen. Die folgenden zwei Fallbeispiele sollen die Arbeit des Ombudsmanns illustrieren.

 

Tadelloser Leumund
M, der als Flüchtling in die Schweiz einreiste und seit drei Jahren eine Aufenthaltsbewilligung besass, stellte letztes Jahr ein Gesuch für die vorzeitige Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Da M jedoch während eines Jahres von der Fürsorge abhängig war, wurde ihm diese nicht erteilt. Das Migrationsamt verwies hierbei auf den Fakt, dass bei solchen Gesuchen ein «absolut tadelloser Leumund» vorgewiesen werden müsse. Wegen dem Bezug von Sozialhilfe und Asylfürsorge war diese Voraussetzung eben nicht erfüllt.

 

M wandte sich daraufhin an den Ombudsmann, wobei dieser beim Prüfen der Rechtslage feststellte, dass das Erfordernis des «tadellosen Leumundes» auf einer Weisung von 2011 basiert. Seit dieser Weisung hatte das Verwaltungsgericht jedoch festgestellt, dass das Fehlen eines tadellosen Leumundes nicht in allen Fällen einer vorzeitigen Erteilung widerspricht – vielmehr sei eine einzelfallbezogene Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der Ombudsmann wandte sich mit diesem Einwand an die Migrationsbehörde und verlangte, dass die gesamten Integrationsanstrengungen von M gewürdigt werden müssen. Bereits ein paar Tage später teilte das Migrationsamt M mit, dass es bereit ist, «die Niederlassungsbewilligung aufgrund der Eingaben des Ombudsmannes zu erteilen». M bedankte sich daraufhin beim Ombudsmann sowie der Migrationsbehörde und beschrieb dies als «schönstes Erlebnis, seit ich in der Schweiz bin».

 

Namensänderung
A kam als verfolgter Kurde in die Schweiz. Letztes Jahr beantragte er eine Namensänderung, da zu seiner Zeit kurdische Namen in der Türkei verboten waren und er deshalb sein Leben lang einen türkischen Vor- und Nachnamen tragen musste. In kurdischen Kreisen wird die Familie von A jedoch schon mit ihrem kurdischen Nachnamen angesprochen.
Das verantwortliche Gemeindeamt bestätigte daraufhin die Möglichkeit einer Änderung des Vornamens. Für die Änderung des Nachnamens würden jedoch «achtenswerte Gründe» fehlen, die von Gesetzes wegen bei Namensänderung verlangt werden. Auf Anfrage durch A intervenierte der Ombudsmann beim Gemeindeamt. Nach verschiedenen Gesprächen stellt sich heraus, dass ein grosses Ermessen bei der Beurteilung von «achtenswerten Gründen» vorliegt. Das Gemeindeamt hielt fest, dass bei Mitgliedern der aramäischen Volksgruppe, die auch gezwungen waren, türkische Namen zu tragen, ein Auszug aus dem Kirchenregister ausreichte.

 

Während A die Verwendung seines kurdischen Vornamens mittels SMS belegen konnte, fehlte ein Nachweis für den kurdischen Nachnamen. Das Gemeindeamt zeigt sich jedoch offen für die Möglichkeit, weitere Nachweise abzuwarten. Schliesslich gelang es A mittels Bestätigung des Dorfvorstehers seiner türkischen Heimatgemeinde, die Verwendung des kurdischen Nachnamens zu belegen. Sowohl A als auch das Gemeindeamt zeigten sich froh über die rasche Lösung dieser Angelegenheit.

Dieser Artikel, die Honorare und Löhne unserer MitarbeiterInnen, unsere IT-Infrastruktur, Recherchen und andere Investitionen kosten viel Geld. Unterstützen Sie die Arbeit des P.S mit einem Abo oder einer Spende – bequem via Twint oder Kreditkarte.