- Serie zur Asylpolitik – Teil 1
Souveränität oder humanitäre Tradition?
Wenn linke und humanistische Kreise die Schweizer Asylpolitik kritisieren, kommt er wie das Amen in der Kirche: Der Verweis auf die humanitäre Tradition der Schweiz. Die Kraft einer starken Geschichte soll wirken gegen die Hetzer der Gegenwart. Die offizielle Schweiz singt das gleiche Lied: «Die Schweiz hat eine lange humanitäre Tradition. Seit Jahrhunderten nimmt sie religiös oder politische verfolgte Menschen auf», steht auf der Website des Aussendepartements.
Auch die Botschaft des Bundesrats vom 10. Oktober 1977 zum ersten Asylgesetz der Schweiz bezeichnete die Schweiz «als eines der klassischen Asylländer Europas» und führte die Zuflucht von Bauern aus dem Elsass vor kriegerischen Ereignissen im 15. Jahrhundert als erstes Beispiel an.
Hugenotten: Solidarität und Ausweisung
Als zweites Beispiel verwies die Botschaft auf die Hugenotten. 1685 flohen diese als Protestanten vor der katholischen Unterdrückung und Zwangsbekehrung in reformierte Nachbarländer Frankreichs, über 60 000 in die Schweiz. Die Hugenotten waren in Frankreich wirtschaftlich durchaus relevant, darum hatte Louis XIV. über sie auch ein Auswanderungs- und Ausfuhrverbot von Geld und Besitz verhängt. Ihre Flucht hatte also zusätzlich zu den konfessionellen durchaus auch wirtschaftliche Gründe.
Ein Grossteil dieser sogenannten réfugiés – das deutsche Wort «Flüchtling» war damals für Menschen reserviert, die aus Gefängnis, vor Militärdienst oder Strafverfolgung flohen – durchquerten die Schweiz bloss. Dennoch war die Herausforderung riesig: Im Transitkorridor wurde die Wohnbevölkerung in den Städten und Dörfern zeitweise verdoppelt oder gar vervielfacht. Dauerhaft niederlassen durften sich schliesslich bloss etwa 20 000 Hugenotten, vornehmlich in der Romandie. An der Tagsatzung 1693 legten die reformierten Orte für den Rest eine klare Massen-Wegweisungspolitik fest. 1699 erfolgte deren erzwungener «grand départ» nach Deutschland.
Asylpolitik als Ausdruck der Souveränität
Ab der konservativen Restauration Anfang des 19. Jahrhunderts suchten dann politische Flüchtlinge erst aus Frankreich, dann auch Liberale aus Preussen und Österreich und später Russen und Polen Zuflucht in der Schweiz. Nach Drohungen der konservativen Mächte gegen die Schweiz, die ja auch Teil der konservativen heilligen Allianz war, verabschiedete die Tagsatzung 1823 das Presse- und Fremdenkonklusum: Pressezensur und politisches Betätigungsverbot für die liberalen Geflüchteten. Der Agitation überführte Flüchtlinge wurden ausgeliefert. Der Schock über diese Massnahmen war riesig, viele Liberale schlossen sich zivilgesellschaftlich zusammen.
Die Asylbewegung mit zehntausenden Protestierenden gegen das Fremdenkonklusum von 1836 spielte eine entscheidende Rolle bei der Herausbildung des Radikalismus.
Die Asylbewegung mit zehntausenden Protestierenden gegen das zweite Fremdenkonklusum 1836 spielte dann eine entscheidende Rolle bei der Herausbildung des Radikalismus aus dem Liberalismus. Der radikale Waadtländer Druey gehörte schliesslich dem ersten Bundesrat von 1848 an, der eine offene Asylpolitik praktizierte. Weiterhin blieb das politische Asyl zwar Teil des Auslieferungsrechts – aber mit umgekehrtem Vorzeichen. In der Schweiz gesetzlich festgeschrieben wurde dies erstmals im Artikel 10 des Bundesgesetzes betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland vom 22. Januar 1892: «Wegen politischer Verbrechen und Vergehen wird die Auslieferung nicht bewilligt.»
Regression im Ersten und Wende nach dem Zweiten Weltkrieg
Aufgrund der damals offenen Grenzen und faktischen Personenfreizügigkeit gab und brauchte es keine offizielle Anerkennung eines positiven Schutzanspruchs mit Aufenthaltsrecht. Die Verweigerung der Auslieferung dagegen war Ausdruck der aussenpolitischen Souveränität der Eidgenossenschaft. Mit der Gründung der Fremdenpolizei und damit verbunden der Abschaffung der Personenfreizügigkeit im Ersten Weltkrieg 1917 führte diese Logik aber zu einer Regression. So formulierte der Bundesrat 1920 in seinem Geschäftsbericht: «Immer wieder müssen ganz irrige Auffassungen mit Bezug auf das sogenannte Asylrecht zurückgewiesen werden. Von einem Asylrecht kann nur gesprochen werden als von einem Rechte des Staates, Asyl zu gewähren.»
Es brauchte das Flüchtlingselend des Zweiten Weltkriegs für ein rechtliches Umdenken. Noch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte hielt 1948 nur das Recht fest, um Asyl zu ersuchen – aber nicht jenes, dieses zu erhalten. Erst mit der Genfer Flüchtlingskonvention kam 1953 das zentrale Non-Refoulement-Prinzip hinzu: Die völkerrechtlichen Verpflichtungen, Flüchtlinge nicht in den Verfolgerstaat auszuliefern und niemanden auszuschaffen, wenn grausame oder unmenschliche Behandlung droht. Erst 1999 floss dies mit dem Artikel 25 auch in die neue Bundesverfassung ein.
Und die humanitäre Schweiz?
Der unreflektierte Hinweis auf die «humanitäre Schweiz» ist also sicher schönfärberisch. Aber die diesen Herbst nochmals massiv verschärfte Haltung der Freisinnigen gegen Flüchtlinge bedeutet einen klaren Bruch mit ihrer ureigenen Geschichte. Die Radikalen im 19. Jahrhundert machten den Kampf der liberalen Flüchtlinge zu ihrem eigenen. Und noch 1998 bei der Debatte zur neuen Bundesverfassung bekämpfte die Freisinnige Dorle Vallender Anträge der SVP, das Asylrecht nur zu gewähren, «soweit es für das Land tragbar ist». Wenn heute Thierry Burkart dagegen im Fahrwasser der SVP die «Asylmigration» als Hauptproblem der Schweiz bezeichnet, trägt er dieses radikale Erbe zu Grabe.