Glossar

 

In der Debatte um BÜPF und NDG werden eine Reihe von technischen Ausdrücken verwendet, die vielleicht nicht allen geläufig oder verständlich sind. Aus diesem Grund erscheint hier ein Glossar der wichtigsten Begriffe. 

 

Antennensuchlauf

Bei einem Antennensuchlauf wird untersucht, wer zur Tatzeit am Tatort telefoniert hat. Dabei werden die Antennen aller Telekommunikationsanbieter ausgewertet. Neben den TäterInnen können aber auch alle anderen, die zu diesem Zeitpunkt in der Nähe telefoniert haben, in Verdacht geraten. Das können tausende Unbeteiligte sein. Für Antennensuchläufe gab es bislang keine rechtliche Grundlage. Das Bundesgericht hat aber 2011 in einem Fall von drei Raubüberfällen auf Bijouterien den Antennensuchlauf nachträglich gutgeheissen. Kritikerinnen und Kritiker sprechen von (> Rasterfahndung). In einem in Deutschland bekannt gewordenen Fall wurde bei einer Demonstration gegen Nazis in Dresden 2011 die Handykommunikation eines ganzen Stadtgebiets inklusive allen DemonstrationsteilnehmerInnen untersucht. Insgesamt landeten 1‘145‘055 Verkehrsdatensätze bei der Polizei. 330‘000 Personen waren betroffen, davon wurden von rund 59‘000 Personen die Namen und Adressen eingeholt, bei etlichen auch sämtliche  >> Randdaten wie eingegangene Anrufe und SMS. Die Polizei begründete den Einsatz damit, dass unter den DemonstrationsteilnehmerInnen solche vermutet wurden, die in der Vergangenheit PolizistInnen angegriffen haben. Das Landsgericht Dresden entschied aus formellen Gründen, dass die Daten wieder gelöscht werden müssen. Die grossflächige Handy-Rasterfahndung wurde von NetzpolitikerInnen in Deutschland scharf kritisiert.

 

IMSI-Catcher

Der IMSI-Catcher ist ein technisches Gerät, womit Mobiltelefonen ein Mobilfunknetz vorgetäuscht wird. Damit wird der Mobilfunkverkehr zwischen Handy und Antenne abgefangen. Der IMSI-Catcher kann insbesondere bei grösseren Menschenansammlungen wie Demonstrationen oder Sportveranstaltungen zum Einsatz kommen. Dabei wird jeder, der sich im Empfangsbereich befindet, erfasst.

 

Kabelaufklärung

Der Nachrichtendienst will nach dem neuen Nachrichtendienstgesetz die Möglichkeit erhalten, Telefonkommunikationsverbindungen von der Schweiz ins Ausland nach definierten Stichworten zu suchen. Die Internetkommunikation ist davon auch betroffen, diese führt in vielen Fällen über ausländische Server und Netzwerke. Im Nachrichtendienstgesetz ist die Rede von «Anbieterinnen von Telekommunikationsdienstleistungen». Damit sind Anbieterinnen von Festnetz und Mobilfunknetzen, Internettelefonie, Internetzugängen, aber auch Email-Anbieterinnen, Webforen oder Kurznachrichtendienste wie «Whatsapp» gemeint. Kritisiert wird, dass der Geheimdienst damit verdachtsunabhängig die Daten von allen durchsuchen kann. Allerdings braucht der Bund für die Kabelaufklärung eine Bewilligung. Die erste Instanz ist das Bundesverwaltungsgericht, die zweite Instanz der Verteidigungsminister. Der Bundesrat rechnet nur mit wenigen Fällen (ca. 10) pro Jahr.

 

Randdaten

Randdaten sind Informationen, die neben dem Inhalt eines Gesprächs anfallen. Das sind zum Beispiel die AnruferInnen und Angerufenen, Angaben zum Mobilfunkanbieter, zum Standort der GesprächsteilnehmerInnen, zur Uhrzeit und Dauer eines Gesprächs. Die Randdaten werden in der  >> Vorratsdatenspeicherung nach BÜPF neu 12 Monate lang bei jedem Telekommunikationsanbieter gespeichert.

 

Quick-Freeze

Dieses «Schockgefrieren» von Daten wird auch als Alternative zur  >> Vorratsdatenspeicherung genannt. Dabei werden Telekommunikationsdaten für die Strafverfolgung vorübergehend gesichert bzw. «eingefroren» und nicht gelöscht. Wenn ein richterlicher Beschluss vorliegt, können die Daten der Strafverfolgungsbehörde ausgehändigt werden.

 

Rasterfahndung

Entwickelt wurde die Rasterfahndung in den 1970er Jahren zur Fahndung von RAF-TerroristInnen. Sie ist ein Verfahren zur vernetzten Durchsuchung von Datenbeständen. Anhand eines Täterprofils werden verschiedene öffentliche und private Datenbanken durchsucht, um übereinstimmende Merkmale zu finden, von denen man annimmt, dass sie auf die gesuchte Person zutreffen. Kritisiert wird dabei die Aufhebung der Unschuldsvermutung, da alle Personen, die die definierten Merkmale aufweisen (z.B. Geschlecht, Nationalität, Automarke) ins Visier der Ermittlungen geraten. Erst nach der polizeilichen Überprüfung der einzelnen Personen wird entschieden, ob weiter ermittelt wird oder nicht. Die Rasterfahndung ist in der Schweiz rechtlich nicht vorgesehen, wurde aber durch einen Bundesgerichtsentscheid nachträglich legitimiert (siehe auch >> Antennensuchlauf).

 

Staatstrojaner

Ein Computerprogramm, das als nützliche Anwendung getarnt ist, im Hintergrund aber eine andere Funktion erfüllt, wird als «Trojanisches Pferd» oder «Trojaner» bezeichnet. Dieser wird ohne das Wissen der ComputerbesitzerIn auf dem Computer installiert. Beispielsweise wird der Trojaner durch Emails oder gewisse Internetseiten verbreitet, indem der unwissende Nutzer / die unwissende Nutzerin etwas anklickt. Unter einem «Staatstrojaner» versteht man also ein ebensolches Programm, das von den Strafverfolgungsbehörden auf dem Computer des oder der Tatverdächtigen installiert wird, um beispielsweise den Email-Verkehr zu überwachen oder Zugriff auf die Daten zu haben. Der bekannteste Einsatz von Staatstrojanern war beim Fall der Linksaktivistin Andrea Stauffacher. Problematisch an Staatstrojanern ist die Möglichkeit, auf dem Computer des oder der Tatverdächtigen Daten zu ändern. Hier wird ein Missbrauchspotenzial befürchtet.

 

Vorratsdatenspeicherung

Sämtliche Anbieterinnen von Post-, Telefon- und Internetdiensten verpflichten sich, das Kommunikationsverhalten ihrer KundInnen für zwölf Monate aufzuzeichnen. Dazu gehören alle Angaben, wie, wann, wo und mit wem kommuniziert wird, sowie der jeweilige Standort, die sogenannten >> Randdaten. Von dieser Massnahme sind alle Kundinnen und Kunden betroffen. Für den Zugriff auf die Daten ist ein «dringender Verdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen» vorgesehen, allerdings ist die Verwendung der Vorratsdaten nicht nur auf schwerste Straftaten beschränkt, sondern auch bei minder schweren Delikten wie Diebstahl, Urheberrechtsverletzung oder falscher Alarm möglich. Bei Straftaten über das Internet sind die Provider gezwungen, die Identifikation des Urhebers oder der Urheberin zu ermöglichen. Dazu ist kein richterlicher Beschluss vorgesehen. Mit dem neuen Nachrichtendienstgesetz soll auch der Nachrichtendienst auf die Daten zugreifen können.

 

Siehe auch: Datensammeln auf Vorrat? 

3 Fragen an Jean-Marc Hensch, Geschäftsführer von SWICO

Dieser Artikel, die Honorare und Löhne unserer MitarbeiterInnen, unsere IT-Infrastruktur, Recherchen und andere Investitionen kosten viel Geld. Unterstützen Sie die Arbeit des P.S mit einem Abo oder einer Spende – bequem via Twint oder Kreditkarte.

Kommentare

Kommentarfunktion geschlossen.