Gespenster sind Sinnestrübungen

Es ist verrückt. Die Schlagworte der GegnerInnen der Schliessung einer weiteren Lücke in der gesetzlichen Gleichbehandlung aller, was die eidgenössische Vorlage «Ehe für alle» ist, werden als Zukunftsängste dargestellt, zeigen sich bei Licht betrachtet aber als Dämonen aus der Vergangenheit. Das ist doppelt irritierend. Sind sich Konservative, die zurückliegende Realitäten negativ umkonnotiert in eine Zukunft spiegeln, bewusst, dass sie damit im Kern das Bewahrende ihrer Haltung höchstselbst ad absurdum führen? Sind sie sich da­rüber hinaus gewahr, dass die werbewirksame Inszenierung eines Bauchgefühls (sehr wohl eine Entscheidungsgrundlage) kein valabler Ersatz für ein Gegenargument sein kann, es sei denn, sie würden es allein darauf anlegen, einem Teil der Gesellschaft die verfassungsmässig vorgesehene Gleichberechtigung einfach so, per se zu verwehren, und damit indirekt auch eingestehen, dass einfach nichts gegen Gleichstellung spricht? Daraus entwickelt sich ein Drittens: Ist die eigene Gottgefälligkeit blosses Accessoire, dass situativ individualisiert, also nach Belieben neuinterpretiert wird, statt der wahrhaft vom Glauben gelenkte Schicksalsergebenheit den Vorzug zu geben, die anerkennt, dass die Wege des Herrn unergründlich sind, er also auch Lebensformen geschaffen hat, die das unzulängliche Wesen Mensch nicht be-greifen können muss, um ihnen respektvoll zugewandt zu begegnen?

 

Es wird besser. Das Gespenst der «vaterlosen Gesellschaft» (Samenspende) war noch in erlebbarer Zeit die Realität in sogenannt intakten Familien, die als Ernährer- und Hausfrauenmodell aufgestellt waren. Der Wochen­end- und Ferienvater hat keine komplett dysfunktionale Kinderschar – die heutigen Erwachsenen – hervorgebracht. Dass dieses Modell nicht mehr für alle als höchstes Ziel angesehen wird, weil es sichtliche Mängel aufweist und die Frau instrumentalisiert, ist keine Verschwörung, sondern eine langjährig stete Entwicklung, die einen gesellschaftlichen Wandel abbildet. Das Gespenst der «Frau als Gebärmaschine» (nicht zur Debatte stehende Leihmütterschaft) war im ursprünglich bäuerisch geprägten Helvetien das gängige Konzept, einer hohen Kindersterblichkeit irgendetwas entgegenzusetzen. Ein Dutzend Kinder waren nicht die Ausnahme. Noch vor der romantischen Zuneigung zwischen künftigen Eheleuten stand das wirtschaftliche Fortkommen einer Landwirtschaft als Zweck hinter einer Verbindung, was dazu führte, dass der erbberechtigte Erstgeborene die Verbindung zur Auserwählten erst verbriefen liess, wenn sich bereits manifestiert hatte, dass die Gebärmutter der Frau funktionstüchtig war. Auch dies zu ändern, kostete die Frauen einen jahrzehntelangen Kampf. Das Gespenst der «Adoption» reklamiert, dass heute schon zu wenige Findelkinder im Vergleich zur Menge all der adoptionswilligen Paare gegenüberstünden, eine «Ausweitung der Zugangsberechtigung» zu einem zurecht streng reglementierten und behördlich überwachten zivilrechtlichen Prozess also unnötig wäre. Sonst kann es ja auch nie genug Wettbewerb sein. Hier ein Kindeswohl als schlagendes Ausschlusskriterium dazuzukonstruieren, grenzt an eine menschenverachtende Unterteilung in der Wertigkeiten verschiedener Leben. Die Parallelität zu Realitäten in der Historie müsste an sich automatisierte Ablehnungsreflexe hervorrufen, weil die damit bewirkten Traumata ausreichend verbrieft, belegt und erforscht sind und niemand bei Verstand zu einer solchen Diskriminierung zurückwill. Der Zivilstand «eingetragene Partnerschaft» führt zu einem Stigma, das überwunden gehört. Dem Gespenst der Ehe als «natürlicher Verbindung von Mann und Frau» steht entgegen, dass sämtliche Bestrebungen einer kompletteren Trennung von Kirche und Staat in der Schweiz bislang keine Mehrheit in der Stimmbevölkerung erringen konnten. Wenn die zivilrechtliche Verbindung zweier Menschen inklusive aller Rechten und Pflichten nun mal den Begriff Ehe trägt, wird auch der Abbau von Diskriminierung innerhalb dieser Begrifflichkeit vonstatten gehen müssen. Die Gründe für eine zivilrechtlich verbriefte Verbindung wie auch die innerpartnerschaftliche Ausformulierung der Wünsche in der Lebensgestaltung sind individuell und unterliegen keiner moralischen Einordnung durch den Souverän. Was für alle gilt, soll in der Tat für alle gelten. Lösungen innerhalb der irdischen Vertretung von Glaubensrichtungen können innerhalb des Kirchenrechts verhandelt werden und brauchen die jeweilige Restbevölkerung (immer die Mehrheit) nicht zu scheren. Der Staat respektive Bund aber ist besorgt um die Gewährleistung der gemeinschaftlichen Grundregeln, die ein Leben in Freiheit und Würde für alle sicherstellen können. Das Unglück respektive das nicht integrale Eintreffen sämtlicher individueller Sehnsüchte bedarf keiner Einmischung der Obrigkeit, solange diese allen die gleich langen Spiesse (mit immer noch bleibenden Abstrichen) zu gewähren und zu verteidigen bereit ist. Bezüglich einer zivilrechtlichen Verbindung zweier Personen sind die Spiesse bislang ungleich lang, was diese Vorlage ausgleichen will.

 

Es ist einfach. Wer anerkennen kann, dass jedes Menschenleben per se gleichermassen lebenswert ist, benötigt über keinen Schatten zu springen, um augenscheinlich unterschiedliche Grundvoraussetzungen für eine mögliche individuelle Réussite als nicht optimal wahrzunehmen und wird die Chance, dies mit einer Verbesserung zu ändern, ergreifen. Ob die sexuelle Identität einer ‹scharfen Lesbe›, eines ‹schnuckligen Schwulen› oder einer ‹bombastischen transident-queeren Person› für eine Beleidigung des eigenen Egos angesehen wird, weil das jeweilige Beuteschema einen nicht mitmeint, wo doch das Selbstwertgefühl einem suggeriert, unwiderstehlich zu sein, gehört mit zur langen Liste an Nasenstübern, die jedes Ego zu verkraften lernen muss, weil auch die Anziehung zwischen Heterosexuellen keinem Automatismus unterliegt. Anderslebenden Menschen nur mindere Grundrechte gewähren zu wollen, wäre rachsüchtig und kleingeistig und bindet viel zu viel Energie, wo diese doch dafür verwendet werden kann, den eigenen Sehnsüchten nachzueifern. Allen anderen ist das selbe Recht zuzubilligen. Jedes individuelle Konzept zur Umsetzung einer Idee der möglichen Erlangung eines Lebensglücks, auch das allfällig nicht vollständig mit der eigenen Vorstellung identische, soll möglich sein dürfen. Das allein ermöglicht ein Ja.

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