- Stadtgeschichte
Ein antisemitischer Justizmord in Zürich
Der Kleine Rat der Stadt Zürich verurteilt am 24. April 1634 den Juden Samuel Eiron auf Anraten der Reformierten Kirche zum Tod durchs Schwert. Am gleichen Tag beschliesst er, alle jüdischen Menschen aus seinem Staatsgebiet auszuweisen. Die Sicht der Obrigkeit auf die Ereignisse ist in einem kirchlichen Bericht sowie in den städtischen Ratsprotokollen und Richtbüchern festgehalten. Eiron selbst wird als individuelle Person in den überlieferten Texten nur ansatzweise fassbar.
Jüdische Menschen im Zürich des 17. Jahrhunderts
Seit der 1436 durch den Kleinen Rat verfügten Ausweisung der zeitweise rund hundert Menschen zählenden zweiten jüdischen Gemeinde sind Jüdinnen und Juden in der Stadt Zürich nur noch besuchsweise zugelassen. Auf zürcherischem Staatsgebiet leben jedoch bis mindestens in die Siebzigerjahre des 16. Jahrhunderts weiterhin einzelne jüdische Personen und Familien, so etwa in Winterthur und in Andelfingen. Während es im 17. Jahrhundert in der Republik Zürich keine permanente jüdische Bevölkerung mehr zu geben scheint, pflegen jüdische Menschen in benachbarten Gegenden nach wie vor enge Beziehungen zur Limmatstadt: In der Grafschaft Baden um die zwanzig Familien hauptsächlich in Lengnau sowie auch in Klingnau und Mellingen – und eine Tagesreise von Zürich entfernt im thurgauischen Mammern und im süddeutschen Stühlingen.
Posen – Frankfurt – Lengnau – Zürich
Samuel Eiron, laut zeitgenössischen Quellen «gebürtig von Pousen in Poolen» und «wohnhafft zu Lengnau in der Gravschafft Baden», hat zunächst in Frankfurt gelebt. Von dort zieht er vielleicht 1631 nach dem Einmarsch schwedischer Truppen in die Schweiz. im März 1634 mietet er «gastwÿs» ein Zimmer im vornehmen Zürcher Wirtshaus zum Schwert. Der Wortlaut des kirchlichen Berichts lässt vermuten, dass er in Zürich Verkaufsgeschäfte tätigt und dass er nicht der einzige jüdische Mensch ist, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Stadt aufhält: «In denen Zÿten, da die Krieg in tütschen Landen vil Lüten benöhtiget zu wÿchen und sich ze verfüegen, wohin ein jeder können, hand sich in dem Zürichergebiet angfangen ÿnsliken [einschleichen] auch die in den vernachbarten Steten gesäßnen Juden. Under denselben wurdend etlich so heimblich [heimisch], daß sÿ gar hinÿn in die Statt in zimlicher Anzal ungeschücht [schamlos] liefernd, etwan acht, nün, zachen uff einmahl und mehr.»
Verbrechen
Eirons Verbrechen ist schnell erzählt: In Gegenwart der «Wirtsmagd» im Schwert soll er den Satz «Ein Jud hatt ewren Christum gmachet» gesprochen haben. Wer gegen ihn Anzeige erstattet hat, ist nicht bekannt: Nebst der Magd gibt es vier weitere Zeugen, nämlich den «Wirtsbrůder» und je einen Metzger aus Bremgarten, Baden und Schwyz. Interessanterweise verstreicht nach der inkriminierten Aussage exakt eine Woche, bis er verhaftet und im Wellenberg-Turm eingekerkert wird, wo man ihn «mit und ohne Pÿn und Marter» befragt. Worin diese «Pÿn und Marter» besteht und wer das Verhör führt, erwähnen die Akten nicht. Da als vom Rat abgeordnete Nachgänger im ersten Halbjahr 1634 der Textilkaufmann Kaspar Gossweiler und der Eisenhändler Hans Heinrich Heidegger amtieren, sind es wohl diese beiden Herren, die ihren jüdischen Geschäftsrivalen mit Fragen bedrängen und Scharfrichter Hans Jakob Volmar anweisen, seine Folterinstrumente an Eirons Körper einzusetzen.
Malefizgericht
Todesurteile diskutiert und beschliesst in Zürich der Kleine Rat (manchmal unter Beizug des Grossen Rats) in seiner Funktion als Malefizgericht. Schlüsselpersonen des Gremiums sind der Bürgermeister als Ankläger, der Statthalter als dessen Stellvertreter, der Reichsvogt als Vorsitzender und die Nachgänger als Zeugen oder – modern ausgedrückt – Untersuchungsrichter. Der Kleine Rat als fünfzigköpfige Kerngruppe des 212 Mitglieder zählenden Grossen Rats ist die oberste legislative, exekutive und juristische Instanz der Republik Zürich. Er besteht von 1489 bis 1798 aus zwei Ratshälften mit je achtzehn Zunftmitgliedern, drei Constaffel-Vertretern, drei Ratsherren freier Wahl und einem Bürgermeister. Die zwei Ratshälften wechseln sich halbjährlich ab: Eine ist jeweils im Amt, die andere wird als stillstehend bezeichnet.
Kontext
Mehr als die Hälfte der insgesamt über vierhundertfünfzig Hinrichtungen im Zürich des 17. Jahrhunderts betrafen Diebstähle und andere Vermögensdelikte. Im selben Zeitraum tötete der Staat etwa zweihundert nach heutigen Massstäben meist völlig unschuldige Menschen, darunter mindestens hundert Männer wegen «widernatürlicher Unzucht», Dutzende von Frauen wegen «Ehebruchs» oder «Hurerei», neunundzwanzig Frauen und zwei Männer wegen «Hexerei», mehr als zwanzig Personen wegen «Gotteslästerung» (unter ihnen Eiron) sowie sieben Männer wegen ihrer Teilnahme an der Anti-Steuer-Protestbewegung von 1646.
Gutachten
Nachdem sie durch die Nachgänger informiert worden sind, haben die Mitglieder des Kleinen Rats laut kirchlichem Bericht Eirons «Abstraaffung halben unglÿcher Bedenken gefaßt: Der eine ihn am Läben, der andre allein am Lÿb straaffen wöllen». Angesichts der Präzedenzlosigkeit des Falles geben sie am 9. April «Herrn Pfarrer Breitinger und etlich übrigen Herren am Stifft» den Auftrag, ein «Gutachten» zu erstellen. Schon am folgenden Tag treffen sich vier Ratsdelegierte mit dem Zürcher Kirchenvorsteher Johann Jakob Breitinger und mehreren Professoren des am Chorherrenstift ansässigen Collegium Carolinum, um «von ihnen zu vernemmen, wie mit disem Gefangnen zu procedieren sÿn möchte». Die Antwort der Gelehrten ist simpel: Eiron sei ein Gotteslästerer und Gott höchstpersönlich habe im 24. Kapitel des dritten Buches Moses für solche Fälle die Todesstrafe angeordnet.
Statthalterliche Nachdenklichkeit
Am 18. April findet ein zweites Treffen in der Chorherrenstube statt. Als Sprecher der nunmehr sechsköpfigen Ratsdelegation vertritt Statthalter Hans Conrad Heidegger eine eher nachdenkliche Sicht der Dinge: Die erwähnte Bibelstelle habe nicht alle überzeugen können, denn der Angeklagte habe ja «sÿnem Gott, welchen er für sÿnen Gott erkenne, nit gefluchet, sonder allein schmächlich gredt vom Herren Christo, welchen er nit erkenne». Auch sei es etwas «schwär, einen Menschen hinrichten ze laßen, da in Gfahren stande auch sÿn Seel». Und nicht zuletzt sei «dieser Jud zu sÿner Ungedult veranlaaßet worden durch einen unsren Burgern». Dieser – ein ungenannt bleibender Mann – habe ihn «unden im Wirtshus, wegen er keine Würffel ghebt [gehabt], mißhandlet. In disen Zorn habe er folgends getrunken und also in die lesterlichen Wort usgebrochen». Zum Schluss seiner Rede teilt Heidegger den Kirchenoberen mit, «es achtind hirmit» die Ratsherren, «disen Man vilichten am Läben zu verschonen».
Kontext
Der Würfelzoll war eine regional vom Mittelalter bis ins 17. Jh. verbreitete schikanöse Form des Wegzolls für jüdische Menschen. Eine inoffizielle Form dieser antisemitischen Demütigung existierte im Schatten der Zollabgabe: Beim sogenannten Würfelfrevel oder Würfelheischen belästigten, bedrohten oder misshandelten irgendwelche Menschen – häufig betrunkene junge Männer – jüdische Reisende oder Passanten in Gaststätten oder auf offener Strasse, um von ihnen unter Rufen wie «Würfel!» oder «Geld oder Blut!» die Herausgabe von Spielzeug-Würfeln zu erpressen.
Wessen Gebiet, dessen Religion
In ihrer Antwort loben Antistes Breitinger und seine gelehrten «Diener und Läser» den hohen Stellenwert, den die Ratsherren dem «Läben des Menschen» beimessen. Zum Fehlverhalten des anonymen Mitbürgers, welches Eiron zum Alkoholkonsum und zu seiner unbedachten Äusserung veranlasst hat, schweigen sie und führen eine ganze Reihe theologisch feinsinnig ausgewählter Zitate aus dem Alten Testament ins Feld, welche zeigen sollen, dass Gotteslästerung auch dann als todeswürdiges Verbrechen gelten müsse, wenn der Lästerer kein Einheimischer sei und einer anderen Religion angehöre. Zudem habe Eiron sehr wohl gewusst, dass er sich im Gebiet einer christlichen Obrigkeit aufhalte und dass Christus hierzulande als Messias und Heiland gelte.
Gewissensfrage
Zum Schluss ihrer Ausführungen geben sich die Kirchenführer ein Stück weit tolerant: Wenn die Ratsherren in ihrer «Conscienzen ein solches nit empfindend, sonder uß Erbarmen und Mitleiden disen Man am Läben schonen wöllend, laßend wir auch daßelbig geschächen». Schon im nächsten Satz aber warnen sie vor zu grosser Milde – «jedermenniglich» müsse spüren, dass der Obrigkeit «die Ehr unsres Herren und Heilands lieb» sei – und gehen gleich noch einen Schritt weiter, indem sie «unterthänig und demütig» bitten, diesen Fall zum Anlass zu nehmen, «den Juden, zumahl [ausnahmslos] allen, ewere Statt und Land zu verbieten mit höchstem Ernst, als welche nirgend zu nützend, dann nur die uns vertruwten Underthanen zu verärgern und zu befürderen zu allem Bösen». Die Ratsdelegierten willigen ein, dass zwei Pfarrherren Samuel Eiron im Wellenberg besuchen, um durch geistliche Unterweisung das Heil «sÿner Seelen» zu befördern und herauszufinden, ob «an ihme sich erzeigte die Gnad des Herren, welchem er glästeret».
Urteil
Das hierbei die Gnade ein leeres Wort bleibt, kann kaum überraschen. Am 23. April «spaat, erst nach den sibnen», sprechen Leutpriester Hans Rudolf Leemann und Chorherr Hans Heinrich Wonlich ein letztes Mal mit Eiron: «Aber er verharret in sÿner Vorsehung und will des Berichts nüt». Am nächsten Morgen folgen neununddreissig Mitglieder des Kleinen Rats der Empfehlung der Kirchenspitze und sprechen sich für die Hinrichtung aus. Laut Kirchenbericht stimmen «drei oder vier» Ratsherren dagegen, was bei insgesamt fünfzig Stimmberechtigten bedeutet, dass es sieben oder acht Enthaltungen oder Abwesenheiten gegeben haben muss. Das Urteil wird Samuel Eiron von Leemann und Wonlich mitgeteilt. Eiron erklärt sich zuerst bereit, «ein Christ zu werden», will aber, als er hört, der Richtspruch sei endgültig, als «ein Jud sterben». Das in den Richtbüchern des Rats festgehaltene Verdikt unterschlägt die Würfel-Geschichte und behauptet, die «große und schwere Gotteslesterung sei ohne alles Schüchen [Scham] und Anlaaß» erfolgt.
Hinrichtung
Zur am selben Tag vollzogenen Hinrichtung ist im kirchlichen Bericht zu lesen: «Als er uff dem Wellenberg ins Schiff gangen, wolt er ungedultig werden und fieng an, mit Lesterworten uszubrächen: Gott habe nie keinen Sohn gehabt, wir Christen habind einen falschen Glauben und sigind verdammte Lüt etc. Nachdem ihm aber gedräwt [gedroht] worden, werde er lästeren, so werde es bÿ der gnedigen Urtheil nit verblÿben, sonder mit anderer Marter gegen ihme verfahren, ist er darüber still worden.» Auf dem Weg «von der Strälgass» über den Rennweg zur Stadt hinaus «secondiert» ihn «biß an sin End» der Katechetik-Professor und spätere Antistes Johann Jakob Ulrich. Eiron gibt «kein Acht» auf dessen «Zusprächen», bevor Scharfrichter Hans Jakob Volmar in der Hauptgrube mit dem Schwert ausholt und seinen Kopf vom Körper trennt. Eirons Leiche wird, hält der Bericht fest, nicht auf dem Friedhof «zu St. Jacob, sonder uff der Waldstatt [Hinrichtungsplatz] verscharret». Darauf folgt der Satz: «Gott wölle unser Vatterland vor allen Gottslësterungen gnedig bewaren».
Kontext
Die Stadt Zürich führte Enthauptungen bis Anfangs des 19. Jahrhunderts ausserhalb der Stadt in der sogenannten Hauptgrube aus (durch Vergleich der im Hirzel-Plan Wiedikon & Aussersihl 1785/90 sichtbaren Strukturen mit GIS-ZH ermittelter Standort: nicht wie oft behauptet beim Bezirksgebäude oder an der Badenerstr. 123, sondern an der Badenerstr. 131; Nebengebäude: Badenerstr. 133).
Ausweisung
Am selben 24. April 1634 beschliesst der Kleine Rat, der am 18. April geäusserten Empfehlung der Kirchenspitze zu folgen und «dem gotloß Judengsind» bei Androhung «höchster Straff und Ungnad» den Aufenthalt auf dem Gebiet der zürcherischen Republik zu verbieten, was in der Stadt gleichentags durch einen «rÿtenden Trommpeter durch alle Gaßen offentlichen verkündt» wird. In den nächsten Tagen erhalten die Zürcher Land- und Obervögte ein Schreiben, das mit dem Satz beginnt, man habe «jetzt ein Zÿt lang mit grossem Misfallen vernommen und gspüren müssen, welcher Gestalt der unnütze und gotlose Schwarm der Juden mit allerley entwehrten [entwendeten] Sachen und dabÿ getribenem unchristlichen Wůcher, Bschÿssen und Betrügen viler ehrlichen Lüthen und anderen Gotlosigkeiten inn unser Statt und uff der Landschafft sich so wÿt ÿngelassen, das sÿ an underschidlichen Orten ihre gewüssen Underschlöuff gehapt». Alle, die den Ratsbeschluss missachten, so wird den Vögten mitgeteilt, seien «ohne Verschoonen» zu behandeln.
Sicherheitsdispositiv
Das Ende jüdischer Präsenz in der Republik Zürich fällt mit der letzten Repressionswelle gegen die religiöse Minderheit der Taufgesinnten zusammen. Diese kulminiert Anfang Dezember 1639 im Beschluss der Zürcher Obrigkeit, «aller Widertoüfferen Hushaltungen in iren Grichten und Gebieten uffzůheben». Die Folgen sind Vertreibung, Folter, Gefangenschaft und der Tod von sechzehn Mitgliedern der täuferischen Gemeinschaft infolge der unmenschlichen Haftbedingungen im 1637 eröffneten Gefängniskloster Oetenbach. Das Sicherheitsdispositiv der Zürcher Oligarchie nimmt zunehmend totalitäre Züge an. 1642 beginnt unter Ausnutzung von Gefangenen-Zwangsarbeit der Bau der durch Kriegssteuern der Landbevölkerung finanzierten Schanzenanlagen. Im (nie eingetroffenen) Ernstfall sollen diese nicht etwa alle Bewohnerinnen und Bewohner der Republik Zürich schützen, sondern einzig und allein Leib, Leben und Eigentum der hinter den Mauern lebenden städtischen Eliten.
Wie weiter?
Warum setzte die staatliche und kirchliche Führungsspitze Zürichs mitten im Dreissigjährigen Krieg auf das Schüren antisemitischer Gefühle, obwohl auf dem Staatsgebiet keine Jüdinnen und Juden lebten? Wollte sie angesichts der ökonomischen, sozialen und politischen Spannungen ihren Machtanspruch absichern, indem sie die Bedrohungslage einem imaginären, als «jüdisch» definierten Aussenraum zuschrieb und vorgab, dort mit harter Hand durchzugreifen? Klar ist: Bisher nahm der Justizmord an Samuel Eiron einen sehr kleinen Platz in der Zürcher Geschichtsschreibung ein. Dies bedeutet gerade im Licht der aktuellen Entwicklungen eine verpasste Chance. Einerseits wäre eine öffentliche Entschuldigung der Reformierten Kirche und des Zürcher Regierungs- und Kantonsrats (und vielleicht auch des Stadt- und Gemeinderats) angebracht, welche als direkte Rechtsnachfolger der Verantwortlichen gelten müssen. Anderseits könnte ein öffentlicher Erinnerungsort geschaffen werden: Zum Beispiel in Form einer Erweiterung der Infotafel am Haus zum Schwert am Weinplatz mit Infos zum Würfelfrevel und zum antisemitischen Justizmord an Samuel Eiron – oder mit einer würdevollen Gedenkinstallation beim Hinrichtungsplatz an der Badenerstrasse, wo Eirons Körper nicht nur enthauptet, sondern auch «verscharret» wurde.
Infobox
Quellen (Staatsarchiv Zürich):
StAZ A 43.5 (Eide und Ordnungen, 24. April 1634)
StAZ B II 406 (Ratsprotokolle, 1634, S. 27, 28, 32)
StAZ B VI 269 (Ratslisten und Richtbücher, 1634, S. 99, 116, 117)
StAZ E II 11 (Kirchenakten, 1634, S.144-154)
Literatur:
C. Battegay & N. Lubrich (2018): Jüdische Schweiz. 50 Objekte erzählen Geschichte (zum Würfelzoll: S. 58-61)
A. Brunschwig, R. Heinrichs & K. Huser (2005): Geschichte der Juden im Kanton Zürich
M. Bürgin (2018): Zwischen Vertreibung und Duldung: jüdische Siedlungen und Niederlassungen in der frühneuzeitlichen Eidgenossenschaft
D. Gut (2024): Funks Stille. Wahrhaftiger Bericht vom Beginn einer neuen Zeit … (vor allem zur Verfolgung und Vertreibung der Täuferinnen und Täufer im 17. Jahrhundert)
E. Wettstein (1958): Die Geschichte der Todesstrafe im Kanton Zürich
Für den Justizmord institutionell oder operativ Verantwortliche (laut zeitgenössischen Quellen):
1. Ratsmitglieder:
Heinrich Bräm (1572-1644): amtierender Bürgermeister, am Treffen vom 18. April 1634 als abwesend genannt
Caspar Gossweiler (1571-1653): Nachgänger
Salomon Hirzel (1580-1652) stillstehender Reichsvogt, am Treffen vom 18. April 1634 als abwesend genannt, ab 1637 Bürgermeister
Hans Conrad Heidegger (1569-1652): Statthalter, argumentierte als Sprecher der Ratsdelegation gegen ein mögliches Todesurteil
Hans Heinrich Heidegger (1591-1668): Nachgänger
2. Theologen:
Johann Jakob Breitinger (1575-1645): Pfarrer am Grossmünster und Antistes (Vorsteher) der Zürcher Kirche
Hans Rudolf Leemann (1578-1653): Leutpriester am Grossmünster
Hans Heinrich Wonlich (1591-1638): Chorherr und erster Archidiakon am Grossmünster
Johann Jakob Ulrich (1602-1668): Fraumünster-Diakon; ab 1649 Zürcher Antistes
3. Scharfrichter:
Hans Jakob Volmar (1589-1647): als Scharfrichter vom Kleinen Rat ernannt; ab 1637 Arzt