Cybergrooming: Zunahme von sexuellen Kontaktversuchen mit Minderjährigen
Immer mehr Jugendliche sind online sexuellen Kontaktversuchen ausgesetzt. Mit der zunehmenden Technologisierung ist auch der Anteil an verbotener Pornografie angestiegen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat am Freitag im Rahmen der Präsentation ihres Jahresberichts hierzu Stellung bezogen.
Milad Al-Rafu
Die Zahlen sind erschreckend: Wie Studien zeigen, hat bereits ein Drittel der Jugendlichen online unerwünschte sexuelle Avancen erfahren. Das Anbahnen von sexuellem Kontakt mit Minderjährigen, das unter Experten «Cybergrooming» genannt wird, hat in den letzten Jahren dabei stark zugenommen. Dies hat man auch bei der Staatsanwaltschaft des Kanton Zürichs festgestellt, die eigens ein Kompetenzzentrum für Cybercrime führt. «Die Fälle von Cybergrooming haben sich von den Chatrooms hin zu Social-Media- und Gaming-Plattformen verlagert», erklärt Staatsanwältin Sandra Muggli, spezialisiert auf Cybercrime, letzten Freitag an der alljährlichen Medienkonferenz der Staatsanwaltschaft. Offizielle Zahlen der Staatsanwaltschaft gebe es zwar keine, doch schon nur die Kantonspolizei Zürich hat letztes Jahr 50 Fälle vermeldet.
Ungenügende Gesetzeslage
Auch die Vorstellung vom älteren Sexualstraftäter sei nicht mehr zeitgemäss, sind es doch oft jüngere Erwachsene, die solche virtuellen Annäherungsversuche initiieren. Je nachdem, wie weit fortgeschritten ein solcher Anbandelungsversuch ist, können gemäss Muggli verschiedene Straftatbestände erfüllt sein: Zugänglichmachung von Pornografie, Einbeziehung und Verleitung von Kindern zu sexuellen Handlungen bis zu versuchten sexuellen Handlungen mit Minderjährigen. Einen separaten Straftatbestand für das Phänomen Cybergrooming existiert in der Schweiz jedoch nicht: «Bleibt die Interaktion zwischen der minderjährigen Person und dem Erwachsenen bei unkonkreten sexuellen Anspielungen – etwa weil die minderjährige Person nicht darauf eingeht oder die Polizei rechtzeitig eingreift – kann die Staatsanwaltschaft nur auf den Tatbestand der sexuellen Belästigung zurückgreifen», führt Muggli aus. Dies sei insofern unbefriedigend, da der Tatbestand der sexuellen Belästigung ein Antragsdelikt darstellt, das nur mit Busse bestraft wird. Auf gesamtschweizerischer Ebene sind verschiedene Vorstösse hängig, die eine Schaffung eines eigenen Straftatbestandes fordern. Davon erhofft man sich griffigere Massnahmen zur Bekämpfung von Cybergrooming.
Um Täter in flagranti zu überführen, setzten die Staatsanwaltschaften ausserdem Lockvögel ein. Darauf angesprochen, wo die Grenze zur Anstiftung liege, erklärt Muggli, dass es klare Regeln gebe: «Die Lockvögel dürfen keine Tatbereitschaft wecken, sondern nur Gelegenheit bieten. Zudem sind sie gut instruiert und werden eng begleitet.» Verschiedene Gerichtsurteile würden ausserdem diese Praxis stützen.
Um das Problem gezielt angehen zu können, habe man gemäss Muggli an zwei Stellen anzusetzen: Einerseits müssen die Jugendlichen verstärkt über die Risiken informiert werden. Andererseits müssen auch die Strafverfolgungsbehörden weiterhin im Internet präsent sein und die Ressourcen gezielt einsetzen.
Pornografie
Auch verbotene Pornografie setzt die Strafverfolgungsbehörden vermehrt unter Druck. Darunter fallen sexuelle Handlungen mit Kindern und Tieren sowie die Darstellung von Gewalttätigkeiten unter Erwachsenen. Dass sie sich strafbar machen, ist jedoch vielen Leuten gar nicht bewusst: So reicht bereits das Weitersenden von solchen pornographischen Darstellungen für die Eröffnung eines Strafverfahrens. Da die Behörden oftmals nicht wissen können, ob sich um eine ErsttäterIn handelt, werden auch kleinere Fälle konsequent verfolgt. Dies kann bei erstmaligem Vergehen in einer bedingten Geldstrafe resultieren. Die Frage des Vorsatzes ist hierbei unumstritten: «Da die Personen in solchen Fällen die strafbaren Dateien bewusst und willentlich weiterleiten, reicht dies für die Bejahung einer vorsätzlichen Handlung», so Muggli. Handelt es sich um gravierendere Fälle kann das Gericht sogar eine Gefängnisstrafe bis zu fünf Jahren aussprechen. Zudem hat das Gericht in jedem Fall eine obligatorische Landesverweisung sowie ein lebenslanges Tätigkeitsverbot mit Kindern zu prüfen.
Wirtschaftskriminalität
Neben den erwähnten Sexualdelikten hat die Staatsanwaltschaft auch eine Zunahme der sogenannten «Para-Wirtschaftskriminalität» vermerkt. Hierbei handelt es sich um Delikte mit wirtschafts- oder sozialrechtlichem Bezug, die eine gewisse Komplexität aufweisen – etwa aufgrund zahlreicher Täterschaft, verschiedenen Geschädigten oder einem Auslandsbezug. Der Anstieg ist gemäss Susanne Leu, leitende Staatsanwältin, auf externe Faktoren wie die gute Wirtschaftslage, die zunehmende Anzahl Anwälte sowie verstärkte Massnahmen zur Geldwäschereibekämpfung zurückzuführen. Doch auch die Revision der Strafprozessordnung, die zum Beispiel Teilnahmerechte für alle Beschuldigten stipuliert, erhöht die Komplexität der Verfahren. Zudem besteht seit Jahren bei den Strafverfolgungsbehörden eine permanente Überlastungssituation im gesamten Bereich der Wirtschaftskriminalität. Der Regierungsrat hat aufgrund dieses Engpasses letztes Jahr zehn neue Stellen zur Handhabung dieser Fälle bewilligt.
Doch nicht nur in diesem Bereich, sondern allgemein hat die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürichs eine Zunahme der Arbeitsbelastung vermerkt. Gründe seien gemäss Beat Oppliger, leitender Oberstaatsanwalt, «das Bevölkerungswachstum, neue Phänomene wie die Cyberkriminalität, die 24-Stunden-Gesellschaft sowie der Ausbau des Strafrechts sowie der Strafprozessordnung». Die Zürcher Staatsanwaltschaft antizipiert bis 2026 deshalb einen zusätzlichen Personalbedarf von 15 Prozent.