Auch Managern droht Ausschaffung
Wird die Durchsetzungsinitiative angenommen, bedeutet dies die Abschaffung rechtsstaatlicher Grundprinzipien. Beim kleinsten Fehler erfolgt die automatische Ausschaffung.
Pierre Heusser*
Darüber, dass die sogenannte Durchsetzungsinitiative elementare Grundsätze des demokratischen Rechtsstaates missachtet, wurde schon viel geschrieben und wird im Vorfeld der Abstimmung vom 28. Februar 2016 noch viel geschrieben werden (Lesenswert: Matthias Bertschinger im ‹jusletter›). Die Initianten wollen nicht weniger als die Abschaffung rechtstaatlicher Grundprinzipien: Die Gewaltenteilung, das Prinzip der Verhältnismässigkeit und das richterliche Ermessen sollen einer automatisierten «strafrechtlichen Selbstschussanlage» weichen, wie Daniel Jositsch es auf den Punkt bringt. Ausländerinnen und Ausländer werden bei Verübung von bestimmten Strafdelikten automatisch ausgeschafft, ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe und auf die konkreten Umstände des Einzelfalls, ohne Rücksicht auf Dauer und Status ihres Aufenthalts und ohne Rücksicht darauf, was die Ausschaffung für den Lebenspartner oder die Kinder bedeutet.
Sonder-Strafgesetz für Ausländer
Neben schweren Strafdelikten wie Tötung, Körperverletzung oder Drogenhandel haben die Initianten nun aber einen neuen Strafartikel erfunden, der dazu führen wird, dass auch bestens integrierte ausländische Manager, Ärztinnen oder Tramchauffeure schon beim geringsten Fehler ausgeschafft werden müssen: Die Initianten wollen nämlich einen neuen Strafartikel «Sozialmissbrauch» direkt in die Bundesverfassung hineinschreiben. Dies ist nur schon formal total daneben: Die Initianten missbrauchen die Verfassungsinitiative als Gesetzesinitiative. Und ganz nebenbei wollen sie die Zweiklassenjustiz einführen. Oder warum sonst sollen lediglich Ausländer wegen Sozialmissbrauchs bestraft werden, Schweizer aber nicht? Irgendwie weckt ein solches Sonder-Strafgesetz für Ausländer ungute Erinnerungen an längst vergangen geglaubte Zeiten.
Aber schauen wir uns einmal dieses neue Verbrechen namens Sozialmissbrauch etwas genauer an. In Absatz 1 steht: «Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken versucht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.» Und in Absatz 2 heisst es dann: «In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden». Zuerst fällt auf, dass der Sozialmissbrauch zur schwersten Kategorie der Strafdelikte gehören soll, nämlich zu den Verbrechen. Nur in leichten Fällen, also bei einem Deliktsbetrag von weniger als 300 Franken, kommt man mit einer Busse davon. Wer also unrechtmässig einen Betrag von mehr als 300 Franken von der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung erwirkt, wird sofort ausgeschafft, ohne jede weitere Diskussion. Übrigens: Selbst bei einer Ablehnung der Initiative wird diese Bestimmung im Strafgesetzbuch aufgenommen werden, dann aber immerhin mit einer Härtefallklausel.
Kriminelle Energie? Nicht nötig …
Das Besondere an diesem neuen Strafdelikt ist, dass man – im Gegensatz zum Betrug nach Art. 146 StGB – gar nichts tun muss, damit es erfüllt ist. Um einen Betrug zu begehen, muss man schon etwas Phantasie und eine minimale kriminelle Energie besitzen. Nur wer sein Opfer belügt, mit gefälschten Dokumenten operiert oder sonstwie sein Opfer täuscht, der handelt arglistig und gilt als Betrüger. Beim Sozialmissbrauch braucht es das aber alles nicht mehr: Es genügt, dass ein Ausländer etwas verschweigt, und schon hat er den Tatbestand des Sozialmissbrauchs erfüllt und wird automatisch ausgeschafft.
Die Initianten zielen auf Sozialschmarotzer und IV-Betrüger. Aber wie das so ist: Wer mit der Kanone schiesst, trifft nicht nur die Spatzen. Tatsache ist, dass ein Sozialmissbrauch auch sehr schnell von bestens integrierten Ausländern mit Job und Familie begangen werden kann. Denn auch die Krankenkasse, die Pensionskasse und die Kinderzulagen sind Sozialversicherungen. Dann auch die Arbeitslosenversicherung, die Unfallversicherung und die AHV. Jeder und jede von uns hat regelmässig mit einer dieser Sozialversicherungen zu tun. Und wenn nun ein Ausländer nur ein einziges Mal von einer dieser Versicherungen zu Unrecht eine Leistung erwirkt, die höher ist als 300 Franken, oder dies auch nur versucht, dann wird er automatisch ausgeschafft. Das wird auch Manager mit Teppichetagen-Pensionskassen treffen, Ärztinnen, die in Spitälern angestellt sind oder IT-Spezialisten bei Google & Co. Sie alle haben – wie wir alle auch – eine Krankenkasse, eine Pensionskasse und eine Unfallversicherung. Viele von ihnen haben Familie und beziehen Kinderzulagen, andere sind schon pensioniert und erhalten eine AHV-Rente. Sollte die Initiative angenommen werden, müssen sie alle extrem aufpassen, ja nie einen Fehler mit ihren Versicherungen zu begehen.
Der kleinste Fehler genügt
Ein paar konkrete Beispiele: Der 19-jährige Sohn eines ausländischen Versicherungskaders unterbricht sein Studium für ein Jahr, um mit seiner Freundin eine Weltreise zu machen. Der Vater unterlässt es, den Ausbildungsunterbruch seines Sohnes zu melden und bezieht während dieses Jahres die Kinderzulagen, obwohl er kein Anrecht darauf hätte. Da er durch sein Verschweigen zu Unrecht Kinderzulagen erwirkt hat, wird er automatisch ausgeschafft. Dass der Mann seit mehr als 30 Jahren in der Schweiz lebt, spielt dabei überhaupt keine Rolle. Ein weiteres Beispiel: Ein französischer Banker, seit Geburt in Genf lebend, macht beim Joggen einen Fehltritt und verknackst sich den Knöchel. Er schreibt in der Unfallmeldung, er sei über eine Baumwurzel gestolpert. Dabei hat er in Tat und Wahrheit lediglich einen Fehltritt gemacht. Die Arztkosten werden von der Unfallversicherung übernommen, obwohl es eigentlich ein Fall für die Krankenkasse wäre. Und weil die Unfallversicherung im Gegensatz zur Krankenkasse keine Franchise und keinen Selbstbehalt kennt, hat der Banker diese um mehr als 300 Franken geschädigt. Resultat: Automatische Ausschaffung. Oder noch ein Beispiel: Eine leitende Angestellte eines Pharma-Unternehmens wird vorzeitig pensioniert. Ihre Pensionskasse macht aber einen Fehler und zahlt ihr die Rente einen Monat zu früh aus. Die Frau, die in den letzten Jahren keine Freude mehr an ihrer Arbeit hatte, freut sich über dieses ‹Geschenk› und meldet es nicht. Die Pensionskasse bemerkt den Fehler aber und erstattet Anzeige. Beispiel vier: Eine Ausländerin erhält von der Krankenkasse aus Versehen eine Arztrechnung doppelt vergütet. Sie fand ihre Prämien schon immer zu hoch und meldet dies nicht. Auch hier: Ausschaffung.
Den Initianten geht es wie dem Zauberlehrling: Sie haben mit der Durchsetzungsinitiative – und insbesondere mit dem Sozialmissbrauchsartikel – Geister gerufen, ohne zu wissen, was diese anrichten können. Der Verfassungstext ist aber klipp und klar formuliert: In all den oben genannten Beispielen muss zwingend die automatische Ausschaffung erfolgen. Es ist erstaunlich, dass die Wirtschaft sich bisher kaum zu dieser Initiative hat vernehmen lassen. Denn viele fähige Manager und Fachkräfte sind direkt von der Ausschaffung bedroht. Also, passen Sie in Zukunft auf, liebe ausländischen Freunde, Bekannte und Mitarbeiter! Der kleinste Fehler genügt.
* Pierre Heusser ist Rechtsanwalt beim Advokaturbüro Kernstrasse, Zürich.