ETH will hoch hinaus

Vom 2. Juni bis am 31. Juli sind die BZO-Teilrevision und die Sonderbauvorschriften für den Campus Hönggerberg der ETH Zürich öffentlich aufgelegt. Diese sind nötig, damit die ETH wie geplant weiter wachsen kann.

 

 

Als «entscheidenden Erfolgsfaktor» für Zürich bezeichnete Hochbauvorsteher André Odermatt am Mediengespräch zum Campus Hönggerberg 2040 die Hochschulen. Auf dem Hönggerberg wurde zwar in letzter Zeit immer mal wieder gebaut, jüngst etwa Studentenwohnungen. Doch nun ist das, was sich im Rahmen der rechtskräftigen Bau- und Zonenordnung (BZO) und der rechtskräftigen Sonderbauvorschriften «ETH Hönggerberg (Science City)» von 2007 machen lässt, erstellt. Kommt hinzu, dass sich das Gebiet zwar gemäss BZO in der Zone für öffentliche Bauten «ETH Hönggerberg» befindet,  aber kein Hochhausgebiet ist. Sprich: Wenn die ETH dort weiter wachsen will, dann müssen erst die planerischen Grundlagen dafür geschaffen werden. Und den «planerischen Lead», wie Odermatt betonte, hat hier die Stadt, nicht der Kanton.

 

Änderung von BZO und Sonderbauvorschriften

Nach einer Testplanung im Jahr 2015 entstand der Masterplan «Campus Hönggerberg 2040», den die ETH zusammen mit dem Kanton und der Stadt erarbeitet und dem der Stadtrat 2016 zugestimmt hat. Dieser Masterplan weist, wie zu erwarten war, Differenzen zum geltenden Planungsrecht auf, zum Beispiel bei der Baumasse. Sie beträgt zurzeit 1,3 Mio. Kubikmeter, benötigt werden neu aber 1,9 Mio. Kubikmeter.

 

Weiter sollen die Neu- und Umbauten zwar die Grenzen des heute überbauten Gebiets grundsätzlich nicht überschreiten, doch ganz ohne Abweichungen von dieser Regel geht es dennoch nicht. Damit wird eine Änderung der BZO nötig, denn das gesamte für die Weiterentwicklung des Campus vorgesehene Areal muss einer Bauzone zugewiesen sein. Eine Neufassung der Sonderbauvorschriften braucht es, da der Masterplan 2040 in Bezug auf Perimeter, Gebäudehöhe und Baumasse nach den heute geltenden Regeln nicht umsetzbar wäre. Umgekehrt bieten diese neuen Vorschriften auch Chancen; so werden neu auch Freiräume genau festgelegt und gesichert. Die bestehenden Park- und Gartenanlagen werden erhalten und zum Teil erweitert, und es wird auch noch ein neuer Garten geschaffen.

 

Nun kommen ‹grosse Klötze› und Hochhäuser in Zürich bekanntlich nicht überall gut an. In Affoltern regt sich bereits Widerstand gegen jenes Hochhaus, das von diesem Quartier aus zu sehen sein wird; vor diesem Hochhaus ist zudem eine neue «Polyterrasse» geplant wie vor dem ETH-Gebäude im Zentrum. Kein Wunder, betonte ETH-Vizepräsident Ulrich Weidmann am Mediengespräch als erstes, die ETH befinde sich zwar in einer Wachstumsphase, doch das Wachstum sei für sie keineswegs «Selbstzweck», sondern der «Anziehungskraft und Zukunftsorientierung der ETH» sowie der Qualität der dort betriebenen Forschung geschuldet. Die Menschen, die dort forschten, seien zudem «Fans von Zürich» und auf «flexible Räume» angewiesen. Weidmann versicherte aber auch, mit dem denkmalgeschützten Teil sowie dem geschützten Ortsbild werde sorgfältig umgegangen. Das Motto «Innenverdichtung vor Aussenentwicklung», das an der ETH gelehrt werde, gelte selbstverständlich auch bei diesem Projekt. Werde es realisiert, dann sei damit aber auch der «absehbare Platzbedarf» für die nächsten Jahrzehnte gedeckt.

 

Öffentliche Auflage

Die Stadt hat nun eine Teilrevision der BZO sowie eine Anpassung der Sonderbauvorschriften erarbeitet, die am Mittwoch im ‹Tagblatt der Stadt Zürich› publiziert wurden. Vom 2. Juni bis am 31. Juli liegen sie öffentlich auf und sind zudem unter www.stadt-zuerich.ch/hochbau abrufbar. Die ETH veranstaltet zudem in Zusammenarbeit mit der Stadt und den Quartiervereinen zwei Informationsveranstaltungen (am 5. Juni in Höngg und am 6. Juni in Affoltern), um die betroffene Bevölkerung aus erster Hand zu informieren. Nach der öffentlichen Auflage verfasst der Stadtrat seine Weisung an den Gemeinderat. Hat dieser seinen Beschluss dazu gefasst, muss erst noch die Baudirektion des Kantons Zürich die BZO-Änderung und die neuen Sonderbauvorschriften genehmigen, bevor sie schliesslich inkrafttreten können.

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